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Darf man mehrere Facebook-Konten haben? Was Meta erlaubt – und worüber der BGH 2022 wirklich entschieden hat

2026-09-26 · 7 Min. Lesezeit · Von Marcus Lin · NoobClaw offizieller Blog
Kurz gesagt
  • Metas Nutzungsbedingungen (gültig ab 1. Januar 2025) verlangen in 3.1: „Nur ein einziges Konto (dein eigenes) erstellen“ und den Namen aus dem Alltag. Das Passwort darf man nicht weitergeben.
  • Der BGH entschied am 27. Januar 2022 (III ZR 3/21, III ZR 4/21), dass zwei Nutzer Facebook unter Pseudonym nutzen dürfen – zu AGB aus der Zeit vor der DSGVO, zur Namensfrage, nicht zur Kontenzahl.
  • Erlaubt sind bis zu vier zusätzliche Profile pro Konto. Sie brauchen keinen Alltagsnamen, können aber schon bei weniger Verstößen deaktiviert werden als das Hauptprofil.
  • Für Teams gilt: jede Person mit eigenem Konto statt geteilter Zugangsdaten. Konten einer Person, deren Konto schon deaktiviert wurde, kann Meta laut Kontointegritäts-Richtlinie einschränken.

Ein Konto für die Familie, eins für die Kundschaft, vielleicht noch eins für das Nebenprojekt. Die Frage „darf man mehrere Facebook-Konten haben“ steht in den deutschen Suchvorschlägen gleich neben „kann ich mehrere Facebook-Konten haben“ und „facebook konto gesperrt wegen kontointegrität“ (Google, 26.09.2026). Die Treffer auf Seite eins beantworten sie meist mit einem Satz aus der Hilfe und einer Anleitung zum Kontowechsel.

Was dort fehlt, ist der deutsche Sonderfall: Der Bundesgerichtshof hat Facebook 2022 zur Duldung von Pseudonymen verurteilt, und viele lesen daraus mehr, als drinsteht. Wir haben am 26. September 2026 das Urteil, das Gesetz und die aktuellen deutschen Nutzungsbedingungen nebeneinandergelegt. Die kurze Antwort: ein Konto pro Person, bis zu vier zusätzliche Profile darin.

Was steht in den Nutzungsbedingungen?

Die Nutzungsbedingungen von Meta gelten in der deutschen Fassung ab dem 1. Januar 2025. Unter 3.1 „Wer Facebook nutzen kann“ stehen vier Pflichten, darunter:

„Für dein Konto denselben Namen angeben, den du auch im täglichen Leben verwendest. […] Nur ein einziges Konto (dein eigenes) erstellen und es für persönliche Zwecke verwenden.“

Im selben Abschnitt: das Passwort nicht weitergeben und anderen keinen Zugriff auf das Konto gewähren. Und wer schon einmal wegen eines Verstoßes deaktiviert wurde, verpflichtet sich, „ohne unsere Erlaubnis kein anderes Konto zu erstellen“. Die Erlaubnis erteilt Meta nach eigenem Ermessen.

Eine Zahl wie „zwei Konten sind okay“ steht dort nicht. Auch E-Mail-Adresse oder Telefonnummer spielen in diesem Satz keine Rolle. Die Regel hängt an der Person. Deshalb hilft der oft empfohlene Trick mit einer zweiten E-Mail-Adresse nicht: Er ändert die Adresse, nicht die Person.

Hat der BGH die Klarnamenpflicht nicht gekippt?

Teilweise, und genau hier entstehen die Missverständnisse. Laut Pressemitteilung 013/2022 hat der III. Zivilsenat am 27. Januar 2022 in zwei Verfahren entschieden (III ZR 3/21 und III ZR 4/21). Beide Kläger hatten ein Pseudonym als Profilnamen verwendet. Facebook sperrte die Konten 2018 (III ZR 3/21 im März, III ZR 4/21 im Januar). Der BGH gab ihnen überwiegend recht:

Drei Einschränkungen sind wichtig. Erstens hielt es der BGH für nicht zumutbar, auf den Klarnamen ganz zu verzichten: Facebook darf ihn intern, etwa bei der Registrierung, verlangen. Zumutbar ist nur die anschließende Nutzung unter Pseudonym. Zweitens kam es auf die DSGVO „nicht an“, weil sie erst seit dem 25. Mai 2018 gilt und die betroffenen Bedingungen davor Vertragsbestandteil wurden. Für neuere Konten und neuere Fassungen hat der BGH also nicht entschieden. Die ersten beiden Einschränkungen stehen in der Mitteilung selbst; die dritte ergibt sich aus dem Streitgegenstand: Es ging um den Namen eines Kontos, nicht um die Zahl der Konten.

Darf man mehrere Facebook-Konten haben · Zeitleiste von LG Berlin 2018 bis zu den Nutzungsbedingungen 2025
Grafik: Klarname und „ein Konto“ bei Facebook in Deutschland, 2018 bis 2025. Datenquelle: BGH-Pressemitteilung 013/2022, gesetze-im-internet.de, Meta Newsroom, Meta-Nutzungsbedingungen (abgerufen 26.09.2026), NoobClaw-Darstellung (eigene Grafik)

Die gesetzliche Grundlage gibt es weiter. Seit dem 1. Dezember 2021 steht sie nicht mehr im TMG, sondern heute in § 19 Abs. 2 TDDDG (bis Mai 2024 hieß das Gesetz TTDSG): Anbieter digitaler Dienste haben die Nutzung „anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist“. Beim Vergleich ist uns aufgefallen: Der Satz mit dem Namen „im täglichen Leben“ steht auch in der ab 2025 geltenden deutschen Fassung unverändert drin. Ob er für heutige Konten wirksam ist, hat der BGH bisher nicht entschieden; ein späteres höchstrichterliches Urteil dazu haben wir nicht gefunden. Das ist unsere Zusammenfassung und keine Rechtsberatung; maßgeblich sind Urteil und Gesetz im Wortlaut.

Für die Ausgangsfrage heißt das: Selbst wer sich auf das Urteil beruft, bekommt ein Konto mit Pseudonym, nicht zwei Konten. Der Satz „nur ein einziges Konto“ war nie Gegenstand der Verfahren.

Der erlaubte Weg: bis zu vier zusätzliche Profile

Seit dem 21. September 2023 bietet Facebook laut Meta Newsroom an, innerhalb eines Kontos „up to four additional personal profiles“ anzulegen, jedes mit eigenem Namen, @Benutzernamen und Feed, umschaltbar ohne neuen Login. Zum Start fehlten dort Dating, Marketplace, der professionelle Modus und Zahlungen; die Option gibt es nur für berechtigte volljährige Konten.

Die Richtlinien für zusätzliche Profile machen zwei Dinge klar. Das Hauptprofil „sollte“ den Alltagsnamen tragen; für zusätzliche Profile gilt das ausdrücklich nicht. Und: „Deine zusätzlichen Facebook-Profile können bei einer geringeren Anzahl an Verstößen deaktiviert werden als die für die Deaktivierung deines Hauptprofils erforderliche Anzahl.“ Bei wiederholten oder schweren Verstößen können mehrere Profile deaktiviert werden, einschließlich des Hauptprofils.

Darf man mehrere Facebook-Konten haben · Vergleich von Hauptprofil, zusätzlichem Profil und zweitem Konto
Grafik: Hauptprofil, zusätzliches Profil und zweites Konto im Vergleich. Datenquelle: Meta-Nutzungsbedingungen 3.1, Richtlinien für zusätzliche Profile, Richtlinie Kontointegrität, Meta Newsroom (abgerufen 26.09.2026), NoobClaw-Darstellung (eigene Grafik)

Unsere Lesart: Zusätzliche Profile sind eine Lockerung beim Namen, aber keine Lockerung bei der Verantwortung. Alle Profile hängen an einer Person und einem Konto. Und sie sind kein Ersatz für Markenauftritte: Die Richtlinien verbieten, mit einem zusätzlichen Profil eine Marke oder ein Unternehmen nachzuahmen. Wer trotzdem Kundenprojekte über Profile eines einzigen Kontos laufen lässt, hängt alles an einer Person – fällt das Konto, fallen alle Profile.

Was heißt das für Teams, Agenturen und mehrere Marken?

Die Richtlinie zur Kontointegrität nennt ausdrücklich Konten, Seiten, Gruppen und Business-Assets. Einschränken oder deaktivieren kann Meta unter anderem, was „einer Person oder Entität gehört, von der bereits ein Konto deaktiviert wurde“, was geschaffen wurde, um eine frühere Entfernung zu umgehen, und was eng mit einem Netzwerk verknüpft ist, das gegen die Richtlinien verstößt. Beim Erstellen oder Verwenden von Konten durch automatisierte Mittel wie Scripting kann Meta Zusatzinformationen anfordern, außer die Aktivität läuft „über autorisierte Wege“ und verstößt auch sonst nicht gegen die Richtlinien.

Daraus folgen drei praktische Regeln. Jede Person im Team nutzt ihr eigenes Konto, statt dass ein Kundenkonto samt Passwort herumgereicht wird; 3.1 verbietet die Weitergabe ohnehin. Marken laufen über Seiten, die Meta als eigene Entitäten behandelt, und nicht über persönliche Konten mit Firmennamen: Solche Profile zählt Meta im Bericht zu Fake-Konten ausdrücklich zu den Fake-Konten („personal profiles created to represent a business“). Und nach einer Deaktivierung wird kein Ersatzkonto angelegt, sondern der Einspruch genutzt. Den Weg über Art. 20 und 21 DSA beschreiben wir in Instagram-Konto deaktiviert: Einspruch abgelehnt?; bei Facebook gelten dieselben Stufen.

Wir entwickeln mit NoobClaw ein Werkzeug, das Videos und Beiträge aus dem eigenen, eingeloggten Browser auf Plattformen wie Facebook veröffentlicht, ohne dass jemand ein Passwort herausgibt (die Oberfläche gibt es auf Deutsch). Gerade deshalb sagen wir klar: Ein Werkzeug ändert nichts an 3.1. Ein Browser-Werkzeug wie unseres ist auch kein „autorisierter Weg“ im Sinne der Kontointegritäts-Richtlinie: Meta kann bei automatisierter Nutzung Zusatzinformationen verlangen oder Konten einschränken, und schon 3.1 verlangt, anderen keinen Zugriff auf das eigene Konto zu gewähren. Wer mehrere Marken betreut, braucht mehrere Seiten und für jede beteiligte Person ein eigenes Konto, nicht mehrere Konten für sich selbst. Wie die Regel bei TikTok aussieht, steht in Darf man mehrere TikTok-Accounts haben?.

Häufige Fragen

Darf ich zwei Facebook-Konten mit einer E-Mail oder einer Handynummer haben?

Die Nutzungsbedingungen knüpfen die Regel nicht an E-Mail oder Nummer, sondern an die Person: „nur ein einziges Konto (dein eigenes)“. Eine zweite Adresse macht aus einem zweiten Konto kein erlaubtes. Für getrennte Kreise sind die zusätzlichen Profile gedacht.

Kann ich nach einer Sperre einfach ein neues Konto erstellen?

Nein, nicht ohne Erlaubnis von Meta (3.1). Laut Kontointegritäts-Richtlinie können Konten, die eine frühere Entfernung umgehen sollen, ebenfalls eingeschränkt oder deaktiviert werden. Der richtige Weg ist der Einspruch, danach gegebenenfalls eine zertifizierte Streitbeilegungsstelle nach Art. 21 DSA.

Gilt das BGH-Urteil zum Pseudonym auch für mein Konto?

Entschieden wurde über zwei Konten, deren maßgebliche Bedingungen vor dem 25. Mai 2018 Vertragsbestandteil wurden. Für spätere Fassungen hat der BGH die Frage offengelassen. Wer sich darauf berufen will, sollte sich rechtlich beraten lassen. An der Regel „ein Konto pro Person“ ändert das Urteil in keinem Fall etwas.

Ein erster Schritt: Wenn Sie mehrere Konten führen, zählen Sie nach, wie viele davon wirklich Ihnen gehören. Was als zweites Konto begann, lässt sich meist als zusätzliches Profil oder als Seite abbilden.

Quellen

  1. Nutzungsbedingungen von Meta (deutsche Fassung, 3.1) – Meta – gültig ab 01.01.2025, abgerufen 26.09.2026 – facebook.com
  2. Bundesgerichtshof verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks (Nr. 013/2022, III ZR 3/21 und III ZR 4/21) – Bundesgerichtshof – 28.01.2022 – bundesgerichtshof.de
  3. § 19 TDDDG – Technische und organisatorische Vorkehrungen – Bundesministerium der Justiz – abgerufen 26.09.2026 – gesetze-im-internet.de
  4. Richtlinien für zusätzliche Profile – Meta – abgerufen 26.09.2026 – facebook.com
  5. Kontointegrität (Gemeinschaftsstandards) – Meta Transparency Center – abgerufen 26.09.2026 – transparency.meta.com
  6. Fake Accounts (Community Standards Enforcement Report) – Meta Transparency Center – abgerufen 26.09.2026 – transparency.meta.com
  7. You Can Now Have Multiple Personal Profiles on Facebook – Meta Newsroom – 21.09.2023 – about.fb.com